LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 20.10.2020
L 2 AL 29/19
Normen:
SGB III § 136; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1; SGB III § 157 Abs. 2; SGB III § 158 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 5;
Fundstellen:
NZS 2021, 233
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 20.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 29/17

Anspruch auf ArbeitslosengeldRechtmäßigkeit des Ruhens aufgrund einer gewährten UrlaubsabgeltungAnforderungen an das Vorliegen einer Urlaubsabgeltung - hier auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags nach italienischem Recht über eine Anstellung auf einem Hochseekreuzfahrtschiff

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.10.2020 - Aktenzeichen L 2 AL 29/19

DRsp Nr. 2021/1828

Anspruch auf Arbeitslosengeld Rechtmäßigkeit des Ruhens aufgrund einer gewährten Urlaubsabgeltung Anforderungen an das Vorliegen einer Urlaubsabgeltung – hier auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags nach italienischem Recht über eine Anstellung auf einem Hochseekreuzfahrtschiff

Ein italienischer Urlaubsabgeltungsanspruch, der in seinem Kerngehalt den gemeinsamen und typischen Merkmalen des deutschen Anspruchs entspricht, führt zum Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 136; SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 1; SGB III § 157 Abs. 2; SGB III § 158 Abs. 1; VO (EG) 883/2004 Art. 5;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III). Streitig ist, ob ihm vom Arbeitgeber eine zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führende Urlaubsabgeltung gezahlt wurde.