LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 19.11.2015
L 9 AL 189/12
Normen:
SGB III (i.d.F. v. 20.12.2001) § 123 Abs. 1 S. 1; SGB III § 24 Abs. 1; SGB III § 25 Abs. 1; SGB IV § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 279
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 04.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 (1,32) AL 228/07

Anspruch auf ArbeitslosengeldNichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses bei rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Versäumnisurteilen und faktischer Beschäftigungslosigkeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen L 9 AL 189/12

DRsp Nr. 2016/1474

Anspruch auf Arbeitslosengeld Nichtbestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses bei rechtlichem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nach Versäumnisurteilen und faktischer Beschäftigungslosigkeit

Das auf Versäumnisurteilen beruhende Fortbestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses im Annahmeverzug ist kein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne von § 123 SGB III aF. und § 24 SGB III, wenn ein hinreichend dokumentierter Wille zur beiderseitigen Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht besteht und kein Lohn gezahlt wird.

1. Ein Versicherungspflichtverhältnis i.S. des § 123 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB III liegt nicht stets dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Bei faktischer Beschäftigungslosigkeit müssen Arbeitgeber wie Arbeitnehmer den Willen zur (wenn auch künftigen) Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses dokumentieren.