Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 18. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. September 2008 aufgehoben.
II.Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen - einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens (
Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung einer einwöchigen Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
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