Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Juni 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind dem Kläger auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen für die Zeit vom 1. bis 14.2.2012 und die entsprechende Minderung des Leistungsanspruchs.
Der 1957 geborene Kläger war vom 6.7.2005 bis 30.9.2011 in Luxemburg als Bäcker in Wechselschicht beschäftigt. Mit Schreiben vom 12.8.2011 kündigte er das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen. Er gab an, aus gesundheitlichen Gründen keine Wechselschichten mehr fahren zu können, und legte eine ärztliche Bestätigung vor. Er wohnte während der gesamten Beschäftigungszeit in Deutschland und pendelte täglich zur Arbeitsstätte.
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