LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.01.2021
L 3 AL 1926/20
Normen:
SGB III §§ 136 ff.; SGB III § 149 Nr. 2; SGB III § 150 Abs. 1; SGB III § 150 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und S. 2; GG Art. 3 Abs. 1; AltTZG § 1 Abs. 1; AltTZG § 10 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 AL 3736/18

Anspruch auf ArbeitslosengeldAnforderungen an die Bemessung für arbeitslose Altersteilzeitarbeitnehmer mit und ohne RentenanspruchVerfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.01.2021 - Aktenzeichen L 3 AL 1926/20

DRsp Nr. 2021/1941

Anspruch auf Arbeitslosengeld Anforderungen an die Bemessung für arbeitslose Altersteilzeitarbeitnehmer mit und ohne Rentenanspruch Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen

1. Arbeitslose Altersteilzeitarbeitnehmer erhalten eine privilegierte Bemessung des Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes, das sie ohne Altersteilzeit erhalten hätten, nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine - gegebenenfalls auch abschlagsbehaftete - Altersrente beanspruchen können (Anschluss an BSG, Urteil vom 15.12.2005 - B 7a AL 30/05 R).2. Kann ein arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenabschlägen beanspruchen, erfolgt die Bemessung seines Arbeitslosengeldes auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes.3. Der Schutz der Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung stellt einen rechtfertigenden Grund für die unterschiedliche Arbeitslosengeldbemessung von arbeitslosen Altersteilzeitarbeitnehmern ohne Rentenanspruch und solchen, die einen Rentenanspruch haben, dar, selbst wenn der Rentenanspruch nur unter Inkaufnahme von Abschlägen realisierbar ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 19.05.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.