Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2017 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2015 verurteilt, ihr ab dem 02.12.2014 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. die Erfüllung der Anwartschaftszeit.
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