LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 20.02.2020
L 9 AL 6/18
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 137 Abs. 3; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 142 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 151/15

Anspruch auf ArbeitslosengeldAnforderungen an das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne von § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III für die sog. verkürzte AnwartschaftszeitBerücksichtigung von Beschäftigungstagen einer im Voraus ausdrücklich auf weniger als zehn Wochen befristeten Tätigkeit nach Realisierung einer bereits bei Vertragsschluss vorgesehenen Verlängerungsoption

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.02.2020 - Aktenzeichen L 9 AL 6/18

DRsp Nr. 2020/7365

Anspruch auf Arbeitslosengeld Anforderungen an das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung im Sinne von § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III für die sog. verkürzte Anwartschaftszeit Berücksichtigung von Beschäftigungstagen einer im Voraus ausdrücklich auf weniger als zehn Wochen befristeten Tätigkeit nach Realisierung einer bereits bei Vertragsschluss vorgesehenen Verlängerungsoption

Die Realisierung einer bereits bei Vertragsschluss vorgesehenen Verlängerungsoption oder eine nachträgliche Verlängerung der Vertragslaufzeit führt nicht dazu, dass die zurückgelegten Beschäftigungstage nicht zur Erfüllung der (verkürzten) Anwartschaftszeit geeignet sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2017 geändert und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.02.2015 verurteilt, ihr ab dem 02.12.2014 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 137 Abs. 1; SGB III § 137 Abs. 3; SGB III § 142 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 142 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. die Erfüllung der Anwartschaftszeit.