LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.01.2012
L 11 AL 135/09
Normen:
SGB III § 127 Abs. 2; SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 434r Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 8 AL 139/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer sperrzeitbedingten Minderung der Anspruchsdauer; Anwendbarkeit von § 434r SGB III

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen L 11 AL 135/09

DRsp Nr. 2012/7748

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer sperrzeitbedingten Minderung der Anspruchsdauer; Anwendbarkeit von § 434r SGB III

1. Es wird offen gelassen, ob § 434r Abs. 1 SGB III Anwendung findet, wenn die Anspruchsdauer des vor dem 1.1.2008 bewilligten Arbeitslosengeldes von Anfang wegen Eintritts einer Sperrzeit gemindert war. 2. Wird zugunsten des Betroffenen, dessen Alg-Anspruchsdauer von vornherein sperrzeitenbedingt gemindert war, eine Anwendbarkeit von § 434r Abs. 1 SGB III unterstellt, unterfällt bei einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe auch die nachträgliche Erhöhung der Anspruchsdauer nach § 434r Abs. 1 SGB III der Minderung um ein Viertel gem § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 127 Abs. 2; SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 4; SGB III § 434r Abs. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Dauer des Anspruchs der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg). Die Klägerin begehrt die Gewährung von Alg auch über den 24. September 2008 hinaus.