LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.08.2012
L 3 AL 5066/11
Normen:
SGB III § 144 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 AL 1494/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Entzug der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2012 - Aktenzeichen L 3 AL 5066/11

DRsp Nr. 2013/3914

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beim Entzug der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers

Ein Rotlichtverstoß eines Berufskraftfahrers, der zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Verlust des Arbeitsplatzes durch arbeitgeberseitige Kündigung führt, weil ihn dieser nicht mehr beschäftigen kann, begründet grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit und kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen.

Ein Rotlichtverstoß eines Berufskraftfahrers, der zum Entzug der Fahrerlaubnis und zum Verlust des Arbeitsplatzes durch arbeitgeberseitige Kündigung führt, weil ihn dieser nicht mehr beschäftigen kann, begründet grundsätzlich grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers hinsichtlich der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit und kann zum Eintritt einer Sperrzeit führen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Oktober 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 144 Abs. 1 S. 1; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 17.03.2011 bis 08.06.2011 streitig.