Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. Oktober 2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 17.03.2011 bis 08.06.2011 streitig.
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