I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
(abgekürzt gemäß § 136 Abs. 4, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz)
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