LSG Bayern - Urteil vom 30.09.2010
L 9 AL 165/06
Normen:
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 121 Abs. 5; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 04.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 AL 397/02

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung

LSG Bayern, Urteil vom 30.09.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 165/06

DRsp Nr. 2010/21222

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zulässigkeit einer Sperrzeit wegen Ablehnung einer zumutbaren Beschäftigung

Es liegt eine Ablehnung eines zumutbaren Arbeitsangebotes vor, wenn der Arbeitslose ein Arbeitsangebot ablehnt, weil er jeden Abend zu Hause sein will und dies nach dem Arbeitsangebot nicht möglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. April 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 121 Abs. 5; SGB III § 144 Abs. 1 Nr. 2;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt gemäß § 136 Abs. 4, § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz)