LSG Bayern - Urteil vom 13.04.2011
L 10 AL 60/09
Normen:
SGB III § 119 Abs. 5; SGB III § 122 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 627/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach fehlerhafter Beratung durch den Versicherungsträger über eine Arbeitslosmeldung

LSG Bayern, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen L 10 AL 60/09

DRsp Nr. 2011/15660

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach fehlerhafter Beratung durch den Versicherungsträger über eine Arbeitslosmeldung

1. Zu den Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches 2. Für den Fall, dass ein Versicherungsträger eine ihm gegenüber dem Versicherten obliegende Nebenpflicht aus dem Sozialrechtsverhältnis - insbesondere zur Auskunft, Beratung und Betreuung - verletzt und dem Versicherten dadurch sozialrechtlich ein Schaden zugefügt wird, kann der Versicherte einen Anspruch auf Vornahme einer mit Recht und Gesetz im Einklang stehenden Amtshandlung besitzen, die auf diejenigen Rechtsfolgen gerichtet ist, die eingetreten wären, wenn der Versicherungsträger die ihm obliegenden Pflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte. Verschulden des Versicherungsträgers ist nicht erforderlich (Verletzung der Beratungspflichten über eine ordnungsgemäße Arbeitslosmeldung durch den Versicherungsträger). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.01.2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 119 Abs. 5; SGB III § 122 Abs. 2;

Tatbestand: