LSG Chemnitz - Urteil vom 29.09.2011
L 3 AL 123/10
Normen:
SGB III § 119 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 23.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 AL 44/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei einer beschränkten Bereitschaft zur Annahme eines Arbeitsangebotes

LSG Chemnitz, Urteil vom 29.09.2011 - Aktenzeichen L 3 AL 123/10

DRsp Nr. 2012/8368

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei einer beschränkten Bereitschaft zur Annahme eines Arbeitsangebotes

1. Wenn ein Antragsteller zu erkennen gibt, dass er seine Eigenbemühungen aus einem bestimmten Grund, hier den Bezug des Arbeitsentgeltes, in zeitlicher Hinsicht beschränkt, kann die Agentur für Arbeit grundsätzlich davon ausgehen, dass auch die Bereitschaft, eine im Rahmen der Arbeitsvermittlung angebotene Beschäftigung anzunehmen, entsprechend beschränkt ist. 2. Sofern die Eigenbemühungen einerseits und die Bereitschaft, sich den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung zu stellen, andererseits, in zeitlicher Hinsicht auseinanderfallen sollen, ist dies vom Antragsteller gegenüber der Agentur für Arbeit hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen.

1. Wenn ein Antragsteller zu erkennen gibt, dass er seine Eigenbemühungen aus einem bestimmten Grund, hier den Bezug des Arbeitsentgeltes, in zeitlicher Hinsicht beschränkt, kann die Agentur für Arbeit grundsätzlich davon ausgehen, dass auch die Bereitschaft, eine im Rahmen der Arbeitsvermittlung angebotene Beschäftigung anzunehmen, entsprechend beschränkt ist.