LSG Bayern - Beschluss vom 25.02.2013
L 9 AL 8/13 B ER
Normen:
SGB X § 20; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 145 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 35 AL 891/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei Arbeitsunfähigkeit; Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III

LSG Bayern, Beschluss vom 25.02.2013 - Aktenzeichen L 9 AL 8/13 B ER

DRsp Nr. 2013/4914

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Verfügbarkeit bei Arbeitsunfähigkeit; Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III

1. Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezieht. 2. Die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III setzt voraus, dass die Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der Leistungsminderung zu der Einschätzung gelangt, dass diese nicht nur vorübergehender Natur ist. Dafür sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 20 SGB X) entsprechende eigene Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist zeitnah eine arbeitsamtsärztliche Begutachtung anzustreben. 3. Ohne diese Prognoseentscheidung wirkt dagegen die Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III fort. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 07. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB X § 20; SGB III § 138 Abs. 1 Nr. 3; SGB III § 145 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist im einstweiligen Rechtsschutz ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ab 25.10.2012 streitig.

1. 2. 3.