LSG Bayern - Urteil vom 23.06.2010
L 10 AL 327/07
Normen:
SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 118 Abs. 3 S. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 20; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 11.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 AL 1039/04

Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe; Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit; Umkehr der Beweislast von der Bundesagentur für Arbeit auf den Arbeitslosen

LSG Bayern, Urteil vom 23.06.2010 - Aktenzeichen L 10 AL 327/07

DRsp Nr. 2010/15337

Anspruch auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe; Rücknahme der Bewilligung für die Vergangenheit; Umkehr der Beweislast von der Bundesagentur für Arbeit auf den Arbeitslosen

Grundsätzlich hat zwar die Bundesagentur für Arbeit im Falle einer rückwirkenden Aufhebung die tatsächlichen Umstände zu beweisen, die eine Zurücknahme der ursprünglichen Leistungsbewilligung rechtfertigen. Ergibt sich jedoch nach Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten, dass in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Arbeitslosen wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, ist eine Umkehr dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11.09.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 117 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 1; SGB III § 118 Abs. 3 S. 1; SGB III § 330 Abs. 2; SGB X § 20; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2;

Gründe: