1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger begehrt im Wege des Überprüfungsverfahrens die Aufhebung einer Rücknahme der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) mit Wirkung zum 1. Februar 2005.
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