LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2014
L 13 AL 283/12
Normen:
AltTZG 1996; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2014, 396
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 15.12.1011 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 2465/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - Aktenzeichen L 13 AL 283/12

DRsp Nr. 2014/4205

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AltTZG 1996; SGB I § 14; SGB I § 15; SGB III § 144 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. März 2010, die die Beklagte wegen Eintritt einer Sperrzeit abgelehnt hat.

Der 1948 geborene Kläger war seit 1990 unbefristet bei der B. + H. GmbH (Arbeitgeberin) als kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger war im Bereich Lagerdisposition und Lagerverwaltung eingesetzt.