Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. März 2010, die die Beklagte wegen Eintritt einer Sperrzeit abgelehnt hat.
Der 1948 geborene Kläger war seit 1990 unbefristet bei der B. + H. GmbH (Arbeitgeberin) als kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig beschäftigt. Der Kläger war im Bereich Lagerdisposition und Lagerverwaltung eingesetzt.
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