LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.05.1995
L 5 Ar 253/94
Normen:
AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ar 2290/93

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sperrzeit bei Hinnahme der Kündigung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.1995 - Aktenzeichen L 5 Ar 253/94

DRsp Nr. 2006/25432

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Sperrzeit bei Hinnahme der Kündigung

1. Es tritt keine Sperrzeit ein, wenn jede rechtsgeschäftliche Mitwirkung des Arbeitslosen an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fehlt und dieser lediglich sich gegen die Kündigung des Arbeitgebers nicht gewehrt hat. 2. Der Gesetzgeber hat bewußt in Kauf genommen, daß die Sperrzeitregelung lückenhaft ist, da eine nicht-rechtsgeschäftliche Beteiligung an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Vorfeld oder im Nachhinein, insbesondere die Nichterhebung der Kündigungsschutzklage, keine Sperrzeit begründet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 119 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 24.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 Ar 2290/93