LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 26.06.2012
L 11 AL 30/09
Normen:
SGB III § 143a Abs. 1 S. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 4;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 AL 248/07

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen nach einer Entlassungsentschädigung; Anwendbarkeit der fiktiven Kündigungsfrist

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen L 11 AL 30/09

DRsp Nr. 2012/19143

Anspruch auf Arbeitslosengeld; Ruhen nach einer Entlassungsentschädigung; Anwendbarkeit der fiktiven Kündigungsfrist

Die fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr nach § 143a Abs. 1 S. 4 SGB III (nunmehr: § 158 Abs. 1 S. 4 SGB III) ist nicht anzuwenden, wenn zwar auf Grund einer tarifvertraglichen Regelung eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung zulässig ist, aber keine entsprechende Einschränkung für sonstige ordentliche Kündigungen gilt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 143a Abs. 1 S. 1; SGB III § 143a Abs. 1 S. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 24. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2007 und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Anspruch wegen Zahlung einer Abfindung geruht hat.