Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 24. Dezember 2006 bis zum 28. Februar 2007 und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Anspruch wegen Zahlung einer Abfindung geruht hat.
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