Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
I
Die Beteiligten streiten über das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 15.12.2010 bis 16.2.2011 wegen Auszahlung des Betrags, der auf einem dänischen Urlaubskonto angespart war.
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