LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.02.2022
L 20 AL 170/19
Normen:
SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB III § 145; SGB I § 60; SGB I § 66;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 AL 220/18

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB IIIUnzulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2022 - Aktenzeichen L 20 AL 170/19

DRsp Nr. 2022/8788

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III Unzulässigkeit der Leistungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren gegen die Versagung der Leistung wegen fehlender Mitwirkung

Die Leistungsklage auf Gewährung von Arbeitslosengeld ist unzulässig, wenn die Leistung wegen fehlender Mitwirkung am Verwaltungsverfahren so lange versagt wird, bis eine ausreichende Mitwirkung nachgeholt ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 22.10.2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt notwendige außergerichtliche Kosten des Klägers zur Hälfte für beide Rechtszüge.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; SGG § 54 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; SGB III § 145; SGB I § 60; SGB I § 66;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Versagung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Alg) wegen fehlender Mitwirkung des Klägers sowie über einen Leistungsanspruch auf Alg.

Der am 00.00.1959 geborene Kläger war bei der R beschäftigt. Am 10.05.2017 kündigte die R das Beschäftigungsverhältnis fristlos. Hiergegen wandte sich der Kläger im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen (7 Ca 1691/17).