Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Aachen vom 22.10.2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt notwendige außergerichtliche Kosten des Klägers zur Hälfte für beide Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über eine Versagung von Arbeitslosengeld nach dem SGB III (Alg) wegen fehlender Mitwirkung des Klägers sowie über einen Leistungsanspruch auf Alg.
Der am 00.00.1959 geborene Kläger war bei der R beschäftigt. Am 10.05.2017 kündigte die R das Beschäftigungsverhältnis fristlos. Hiergegen wandte sich der Kläger im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Aachen (
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