BSG - Urteil vom 17.10.2007
B 11a/7a AL 72/06 R
Normen:
SGB III § 140 S. 1 § 37b S. 1, 2 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 609
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 27/05
SG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 209/04

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Minderung bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, Belehrungs- und Hinweispflichten der Bundesagentur für Arbeit

BSG, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen B 11a/7a AL 72/06 R

DRsp Nr. 2008/5043

Anspruch auf Arbeitslosengeld, Minderung bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung, Belehrungs- und Hinweispflichten der Bundesagentur für Arbeit

1. Die Bundesagentur für Arbeit wird durch § 37b SGB III nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer über die Notwendigkeit einer frühzeitigen Arbeitsuche individuell zu belehren.2. Der LSG in einem Aufhebungsbescheid enthaltene Hinweis auf die bloße Möglichkeit einer Minderung des Arbeitslosengeldes bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung trägt trotz der damit verbundenen Abweichung vom zwingenden Wortlaut des § 140 S. 1 SGB III dem Umstand Rechnung, dass diese nicht nur von objektiven, sondern auch subjektiven Gegebenheiten und damit von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 140 S. 1 § 37b S. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Minderung des Arbeitslosengeldes (Alg) wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung in der Zeit vom 6. April bis zum 23. Mai 2004.