BSG - Urteil vom 29.01.2008
B 7/7a AL 58/06 R
Normen:
AFG § 110 S. 1 Nr. 1 § 117 Abs. 2, 3, 4 S. 1 ; SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 1 § 427 Abs. 6 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 239
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 1189/03
SG Kassel, vom 05.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 AL 1771/02

Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Wegfall der Minderung der Anspruchsdauer bei Ersatz durch den Arbeitgeber

BSG, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen B 7/7a AL 58/06 R

DRsp Nr. 2008/17518

Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung, Wegfall der Minderung der Anspruchsdauer bei Ersatz durch den Arbeitgeber

Zahlt die Bundesagentur wegen der Nichtzahlung einer zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führenden Entlassungsentschädigung des Arbeitgebers an den Arbeitslosen Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung und erhält sie Ersatz durch den Arbeitgeber durch die Erfüllung des auf die Bundesagentur übergegangenen Anspruchs auf Entlassungsentschädigung, so entfällt die Minderung der Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes für die entsprechende Anzahl von Tagen ohne zu Lasten des Arbeitslosen zu berücksichtigen, dass der Bundesagentur die Sozialversicherungsbeiträge aus dem Arbeitslosengeld vom Arbeitgeber nicht erstattet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 110 S. 1 Nr. 1 § 117 Abs. 2, 3, 4 S. 1 ; SGB III § 128 Abs. 1 Nr. 1 § 427 Abs. 6 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Im Streit ist die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 21. September bis 6. November 2000.