LSG Bayern - Beschluss vom 11.06.2010
L 9 AL 126/10 B ER
Normen:
SGB III § 117; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 21.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 AL 348/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung bei späterer Arbeitsentgeltzahlung

LSG Bayern, Beschluss vom 11.06.2010 - Aktenzeichen L 9 AL 126/10 B ER

DRsp Nr. 2010/15326

Anspruch auf Arbeitslosengeld im Wege der Gleichwohlgewährung bei späterer Arbeitsentgeltzahlung

Die Gleichwohlgewährung von Arbeitslosengeld schützt den Arbeitnehmer für die Zeit der Ungewissheit über einen Arbeitsentgeltanspruch oder bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers davor, gar keine Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts zu erhalten. Dieser Schutz ist nur möglich, wenn die Arbeitslosengeld-Bewilligung nicht nur unter Vorbehalt, sondern endgültig erfolgt. Die Gewährung bleibt in der Folge auch dann rechtmäßig, wenn der Arbeitslose später doch noch das Arbeitsentgelt erhält oder dieses an die Bundesagentur gezahlt wird; die Zahlung wirkt insoweit nicht auf den Zeitpunkt der Zahlung des Arbeitslosengeldes zurück. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.04.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB III § 117; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung von Arbeitslosengeld.