I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 21.04.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Weitergewährung von Arbeitslosengeld.
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