LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.08.2015
L 5 AS 3259/12
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 197 AS 16119/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungZulässigkeit der Begrenzung auf bisher angemessene Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichem Umzug und Wiederanmietung

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.08.2015 - Aktenzeichen L 5 AS 3259/12

DRsp Nr. 2016/3881

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Zulässigkeit der Begrenzung auf bisher angemessene Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichem Umzug und Wiederanmietung

Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II ist analog anzuwenden, wenn ein Leistungsberechtigter sein Mietverhältnis zum Zwecke eines nicht erforderlichen Umzuges kündigt und anschließend dieselbe Wohnung zu einem höheren Mietzins erneut anmietet.

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand:

Die Klägerinnen begehren die Berücksichtigung eines höheren Bedarfes für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Januar 2011.