Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerinnen begehren die Berücksichtigung eines höheren Bedarfes für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Januar 2011.
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