LSG Hessen - Urteil vom 06.04.2016
L 6 AS 464/13
Normen:
BGB § 195; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 477
Vorinstanzen:
SG Kassel, vom 17.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 903/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungKeine Berücksichtigung zwischenzeitlich verjährter Mietzinsforderungen

LSG Hessen, Urteil vom 06.04.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 464/13

DRsp Nr. 2016/8393

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Keine Berücksichtigung zwischenzeitlich verjährter Mietzinsforderungen

Hat ein Hilfebedürftiger Anspruch auf Kosten der Unterkunft (Mietzins) nach dem SGB II, so ist es ihm zumutbar, sich wie eine wirtschaftlich vernünftig handelnde Person zu verhalten, die ihre Kosten der Unterkunft selbst tragen muss. Es ist dem Hilfebedürftigen daher zumutbar, gegen verjährte Mietzinsansprüche die Einrede der Verjährung zu erheben.

Tenor

I.

Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 17. April 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 195; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch die Gewährung von Leistungen für Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) im Zeitraum 1. Dezember 2010 bis 16. Juni 2011 in Streit.

Die 1981 in Kenia geborene, verheiratete Klägerin lebte zuletzt bis Juni 2009 in D-Stadt, bis 22. November 2010 in E-Stadt. Dort betrieb sie bis 25. Oktober 2010 ein Gewerbe "An- und Verkauf von Mode- und Gebrauchsartikeln sowie Promotion". Bis 30. November 2010 bezog die Klägerin Leistungen nach dem SGB II des für E-Stadt zuständigen Jobcenters F.