LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 19.04.2016
L 7 AS 170/16 B ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 8 S. 1-2 und S. 4;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 57 AS 80/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungKein Darlehen für Strom- und Gasschulden bei missbräuchlichem Verhalten

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.04.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 170/16 B ER

DRsp Nr. 2016/9567

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Kein Darlehen für Strom- und Gasschulden bei missbräuchlichem Verhalten

1. Eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II ist zur langfristigen Sicherung der bisherigen Unterkunft nicht geeignet, wenn keine Anhaltspunkte über die erforderliche Änderung im (Verbrauchs-)Verhalten der Antragsteller bestehen. 2. Von einem sozialwidrigen und missbräuchlichen Verhalten ist auszugehen, wenn jährlich wiederholend erhebliche Rückstände an Strom- und Heizkosten trotz entsprechender Unterstützung in der Vergangenheit entstehen und kein Selbsthilfewillen erkennbar ist.

1. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 8 SGB II erfüllt, wird in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Verpflichtung des SGB-II -Trägers zur darlehensweisen Übernahme der Schulden nur dann erfolgen können, wenn die zu treffende Ermessensentscheidung für die Antragsteller voraussichtlich positiv ausfallen wird. 2. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts tritt bei der Gesamtabwägung nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II auch ein wirtschaftlich unvernünftiges und vorwerfbares Handeln des Hilfebedürftigen, das die drohende Wohnungslosigkeit mitverursacht haben mag, regelmäßig zurück.