Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. Januar 2019 aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie des Änderungsbescheides vom 20. März 2017 verurteilt, bei den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Kosten der Unterkunft in Höhe von 577,50 EUR zuzüglich Heizkosten im Februar 2017 in Höhe von 182,80 EUR sowie vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von 155,93 EUR dem Grunde nach zu berücksichtigen und das Heizkostenguthaben in Höhe von 273,52 EUR auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im April 2017 anzurechnen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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