LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 19.05.2020
L 3 AS 94/19
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1-4; SGB II § 22 Abs. 3; SGB II § 22a; SGB II § 22b; SGB II § 22c Abs. 1 S. 3; SGB II § 22c Abs. 2; SGB III § 140 Abs. 4; WoGG § 12; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, vom 29.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 205/17

Anspruch auf Arbeitslosengeld IILeistungen für Unterkunft und HeizungAnforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Vier-Personenhaushalt durch eine sogenannte ClusteranalyseKeine Festlegung des einheitlichen Vergleichsraums auf ein gesamtes Kreisgebiet - hier dem Landkreis DithmarschenAnforderungen an die Validität und Repräsentativität der Datenerhebung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 19.05.2020 - Aktenzeichen L 3 AS 94/19

DRsp Nr. 2021/1178

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Leistungen für Unterkunft und Heizung Anforderungen an das Vorliegen eines schlüssigen Konzepts zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft für einen Vier-Personenhaushalt durch eine sogenannte Clusteranalyse Keine Festlegung des einheitlichen Vergleichsraums auf ein gesamtes Kreisgebiet – hier dem Landkreis Dithmarschen Anforderungen an die Validität und Repräsentativität der Datenerhebung

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. Januar 2019 aufgehoben.

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides des Beklagten vom 22. Dezember 2016 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 6. Januar 2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 10. Februar 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2017 sowie des Änderungsbescheides vom 20. März 2017 verurteilt, bei den Klägern für die Zeit vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 Kosten der Unterkunft in Höhe von 577,50 EUR zuzüglich Heizkosten im Februar 2017 in Höhe von 182,80 EUR sowie vom 1. April 2017 bis 31. Juli 2017 in Höhe von 155,93 EUR dem Grunde nach zu berücksichtigen und das Heizkostenguthaben in Höhe von 273,52 EUR auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung im April 2017 anzurechnen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.