LSG Bayern - Beschluss vom 13.11.2015
L 7 AS 736/15 B ER
Normen:
AO § 257; SGB I § 66; SGB II § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 22.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1665/15

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKein Zuständigkeit des Jobcenters für die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckung einer Forderung der gesetzlichen Krankenkasse

LSG Bayern, Beschluss vom 13.11.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 736/15 B ER

DRsp Nr. 2015/21531

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Kein Zuständigkeit des Jobcenters für die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckung einer Forderung der gesetzlichen Krankenkasse

Das Jobcenter ist für die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 257 Abs. 1 AO nur zuständig, wenn es als Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG erteilt hatte. Für die Vollstreckung von Beitragsforderungen der Krankenkasse ist das nicht der Fall.

1. Das Bundessozialgericht hat kürzlich klargestellt, dass das Jobcenter in jedem Fall auch zuständig ist für die Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 257 Abs. 1 AO. 2. Dies setzt allerdings voraus, dass es sich auch um eine Forderung handelt, für die das Jobcenter als Vollstreckungsgläubiger die Vollstreckungsanordnung nach § 3 VwVG erteilt hat. 3. Die Einstellung einer Zwangsvollstreckung, die eine Krankenkasse betreibt, kann durch ein Eilverfahren gegen ein Jobcenter regelmäßig nicht erreicht werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 22. September 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

AO § 257; SGB I § 66; SGB II § 7 Abs. 1;

Gründe

I.