LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2016 L 6 AS 73/13
Normen:
SGB II (i.d.F.v. 20.07.2006) § 22 Abs. 7 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 2; BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 683/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKein Zuschuss zu den Wohnkosten für Auszubildende beim Wohnen in einer abgetrennten Wohnung im Haus der Eltern und im Rahmen der Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3a BAföG
LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 73/13
DRsp Nr. 2018/1944
Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKein Zuschuss zu den Wohnkosten für Auszubildende beim Wohnen in einer abgetrennten Wohnung im Haus der Eltern und im Rahmen der Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3aBAföG
1. Ein Studierender, der eine abgetrennte Wohnung im Haus seiner Eltern bewohnt, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7SGB II aF. (jetzt: § 27 Abs. 3SGB II).2. Studierende wohnen bei ihren Eltern, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben und die von der Familie genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume insgesamt als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind.3. § 22 Abs. 7SGB II aF. gilt bei teleologischer Reduktion nicht für Studierende, deren Bedarf sich nur wegen der Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3aBAföG nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1BAföG bemisst.
1. Das Wohnen "bei den Eltern" setzt bei semantischem, systematischem und teleologischem Begriffsverständnis eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern voraus.2. Bereits bei natürlichem Sprachverständnis kann von einem Wohnen bei den Eltern nur ausgegangen werden, wenn Auszubildende und Eltern eine Wohnung teilen.
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