LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.03.2016
L 6 AS 73/13
Normen:
SGB II (i.d.F.v. 20.07.2006) § 22 Abs. 7 S. 1; SGB II § 27 Abs. 3 S. 1; BAföG § 13 Abs. 1 Nr. 2; BAföG § 13 Abs. 2 Nr. 1; BAföG § 13 Abs. 3a;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 08.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 33 AS 683/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIKein Zuschuss zu den Wohnkosten für Auszubildende beim Wohnen in einer abgetrennten Wohnung im Haus der Eltern und im Rahmen der Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3a BAföG

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.03.2016 - Aktenzeichen L 6 AS 73/13

DRsp Nr. 2018/1944

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Kein Zuschuss zu den Wohnkosten für Auszubildende beim Wohnen in einer abgetrennten Wohnung im Haus der Eltern und im Rahmen der Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3a BAföG

1. Ein Studierender, der eine abgetrennte Wohnung im Haus seiner Eltern bewohnt, hat keinen Anspruch auf einen Zuschuss zu den ungedeckten Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 7 SGB II aF. (jetzt: § 27 Abs. 3 SGB II). 2. Studierende wohnen bei ihren Eltern, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihren Eltern leben und die von der Familie genutzten Wohn- und Gemeinschaftsräume insgesamt als einer Wohnung zugehörend anzusehen sind. 3. § 22 Abs. 7 SGB II aF. gilt bei teleologischer Reduktion nicht für Studierende, deren Bedarf sich nur wegen der Fiktionswirkung des § 13 Abs. 3a BAföG nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BAföG bemisst.

1. Das Wohnen "bei den Eltern" setzt bei semantischem, systematischem und teleologischem Begriffsverständnis eine Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Auszubildenden und seinen Eltern voraus. 2. Bereits bei natürlichem Sprachverständnis kann von einem Wohnen bei den Eltern nur ausgegangen werden, wenn Auszubildende und Eltern eine Wohnung teilen.