Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2014 geändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 31. Januar 2013 insgesamt zurückgewiesen.
Kosten sind für alle Instanzen nicht zu erstatten.
I
Umstritten ist die Höhe des der Klägerin zustehenden Regelbedarfs und ihres Mehrbedarfs für werdende Mütter noch für Juni 2011.
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