LSG Hamburg - Urteil vom 09.07.2020
L 4 AS 328/19
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 28.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1950/13

Anspruch auf Arbeitslosengeld IIBerücksichtigung der Aufwendungen für die Ausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Zubehör als Erstausstattung mit Bedarfsgegenständen

LSG Hamburg, Urteil vom 09.07.2020 - Aktenzeichen L 4 AS 328/19

DRsp Nr. 2020/13547

Anspruch auf Arbeitslosengeld II Berücksichtigung der Aufwendungen für die Ausstattung mit einem Bett in Übergröße nebst Zubehör als Erstausstattung mit Bedarfsgegenständen

1. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2019 abgeändert und der Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 18. Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2013 verurteilt, dem Kläger für die Erstausstattung mit Bett, Lattenrost und Matratze in einer Länge von 2,20 m sowie einer Bettdecke mit einer Länge von 2,20 m einen Betrag von 424,50 EUR zu gewähren. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Der Beklagte hat dem Kläger die Hälfte seiner notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs aufgrund seiner Körpergröße und macht Aufwendungen für die Ausstattung mit Schuhen und mit einem Bett in Übergröße nebst Zubehör geltend.