LSG Bayern - Beschluss vom 17.02.2016
L 7 AS 776/15 NZB
Normen:
BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 276; SGB II § 32; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG München, vom 01.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2682/14

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit von Sanktionen auch bei fahrlässigen Meldeversäumnissen

LSG Bayern, Beschluss vom 17.02.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 776/15 NZB

DRsp Nr. 2016/4770

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Zulässigkeit von Sanktionen auch bei fahrlässigen Meldeversäumnissen

1. Die wesentlichen Voraussetzungen von Sanktionen wegen Meldeversäumnissen sind in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärt. 2. Als subjektive Vorwerfbarkeit genügt danach, dass der Betroffene der Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund schuldhaft nicht nachgekommen ist. 3. "Schuldhaftigkeit" ist grundsätzlich auch bei einfacher Fahrlässigkeit zu bejahen (vgl. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB), etwa wenn der Betroffene den Meldetermin schlicht vergessen hat. 4. Wenn die Schuldhaftigkeit ausnahmsweise erst ab der groben Fahrlässigkeit beginnen soll, dann ist dies im Gesetz ausdrücklich so festgelegt (z.B. in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 und 3 SGB X). 5. Das BSG hat im Urteil vom 14.07.2004 - B 11 AL 67/03 R - für den vergleichbaren Fall einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung festgestellt, dass ein vorwerfbares, jedoch kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten erforderlich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 1. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 276 Abs. 1 S. 1; BGB § 276 Abs. 2; BGB § 276; SGB II § 32; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3;

Gründe

I.