I. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere die Übernahme von höheren Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2005.
Die 1949 geborene Klägerin bewohnt mit ihrer am 10. August 1987 geborenen Tochter eine ca 80 qm große Mietwohnung. Die Bruttomiete beträgt 525,77 EUR monatlich (Kaltmiete 398,80 EUR, Heizungskosten 29,82 EUR, sonstige Nebenkosten 97,14 EUR).
Die Beklagte bewilligte der Klägerin und ihrer Tochter durch Bescheid vom 26. Oktober 2004 für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 1033,77 EUR monatlich unter Berücksichtigung der tatsächlichen KdU. Der Bescheid enthielt folgenden Hinweis:
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