I. Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid vom 3. Januar 2008 (S
II. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die außergerichtlichen Kosten des Klage- und des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte der Klägerin in der Zeit ab 01.10.2006 Arbeitslosengeld II zu gewähren hat.
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