LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 23.04.2012
L 2 AS 5594/11 NZB
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 13.05.2011; GG Art. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 AS 2417/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit von Leistungsabsenkungen bei Pflichtverletzungen

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2012 - Aktenzeichen L 2 AS 5594/11 NZB

DRsp Nr. 2012/9351

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit von Leistungsabsenkungen bei Pflichtverletzungen

Die Absenkung um 30% gem. § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß.

Die Absenkung um 30% gem. § 31 Abs. 1 S. 1 SGB II in der bis zum 31.3.2011 geltenden Fassung ist verfassungsgemäß. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 in der Fassung vom 13.05.2011; GG Art. 1;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27.10.2011 ist zulässig (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft 750,00 € nicht übersteigt. Die Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).