Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.07.2012 wird zurückgewiesen.
I.
Streitig ist der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während der Ausbildung zum Kinderpfleger.
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