LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.07.2015
L 4 AS 26/15 NZB
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; SGB II § 24; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1977/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit der Streichung des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zum 1.1.2011; Keine grundsätzliche Bedeutung für eine Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.07.2015 - Aktenzeichen L 4 AS 26/15 NZB

DRsp Nr. 2015/14756

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Verfassungsmäßigkeit der Streichung des befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld zum 1.1.2011; Keine grundsätzliche Bedeutung für eine Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

Die Abschaffung des Zuschlages nach § 24 SGB II zum 1. Januar 2011 verstößt nicht gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der unrechten Rückwirkung von Gesetzen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3; SGB II § 24; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seine Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf teilweise Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 abgewiesen hat.