Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Der Beschwerdeführer und Kläger (im Folgenden: Kläger) wendet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einem Urteil des Sozialgerichts Dessau-Roßlau, das seine Klage gegen den Beschwerdegegner und Beklagten (im Folgenden: Beklagter) auf teilweise Rücknahme eines Bewilligungsbescheides nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Bewilligungsabschnitt vom 1. Januar bis zum 31. März 2011 abgewiesen hat.
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