Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. November 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die am 5. Dezember 2011 eingegangene Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Prozesskostenhilfe durch den ihr am 28. November 2011 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 4. November 2011 hat keinen Erfolg.
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