I. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Oktober 2005. Sie hält die Regelleistung gemäß § 20 SGB II für nicht verfassungsgemäß.
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