LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.10.2011
L 12 AS 3169/10
Normen:
SGB II § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGB II § 36a; SGG § 54 Abs. 5;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 31.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 6915/08

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Umfang der Kostenerstattungspflicht wegen des Aufenthalts einer Hilfebedürftigen und ihrer Kinder in einem Frauenhaus; Zulässige Klageart

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2011 - Aktenzeichen L 12 AS 3169/10

DRsp Nr. 2012/1997

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Umfang der Kostenerstattungspflicht wegen des Aufenthalts einer Hilfebedürftigen und ihrer Kinder in einem Frauenhaus; Zulässige Klageart

1. Die Klage auf Erstattung nach § 36a SGB II ist als echte Leistungsklage statthaft. Es ist weder ein Vorverfahren durchzuführen, noch eine Klagefrist einzuhalten. 2. Zu den nach § 36a SGB II zu erstattenden Kosten bei Aufenthalt im Frauenhaus gehören auch Kosten für tatsächlich erbrachte Betreuungsleistungen, soweit diese für die Eingliederung der Hilfebedürftigen in das Arbeitsleben erforderlich sind. Der Begriff der psychosozialen Betreuung im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 SGB II ist dabei weit auszulegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgarts vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGB II § 36a; SGG § 54 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über den Umfang der Kostenerstattungspflicht der Beklagten wegen des Aufenthalts einer Hilfebedürftigen und ihrer zwei Kinder in einem Frauenhaus.