Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgarts vom 31. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über den Umfang der Kostenerstattungspflicht der Beklagten wegen des Aufenthalts einer Hilfebedürftigen und ihrer zwei Kinder in einem Frauenhaus.
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