Auf Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 12. Januar 2012 aufgehoben.
Den Klägern wird zwecks Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H., I., bewilligt. Raten sind nicht zu zahlen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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