LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 21.02.2007
L 7 AS 22/07 ER
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 5 S. 1 § 22 Abs. 5 S. 2 ;
Fundstellen:
FEVS 58, 539
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 21.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 1932/06

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme von Mietschulden bei unangemessener Unterkunft

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.02.2007 - Aktenzeichen L 7 AS 22/07 ER

DRsp Nr. 2007/20384

Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Übernahme von Mietschulden bei unangemessener Unterkunft

Die Übernahme von Mietrückständen ist gemäß § 22 Abs. 5 S. 2 SGB II grundsätzlich nicht gerechtfertigt, um eine unangemessen teuere Unterkunft zu sichern. Es ist insbesondere nicht gerechtfertigt, Mietschulden zu übernehmen, die dadurch entstanden sind, dass der Antragsteller trotz Belehrung in einer Unterkunft geblieben ist, für die unangemessen hohe Mietaufwendungen zu erbringen sind und die darauf zurückzuführen sind, dass er in der Vergangenheit die Differenz zwischen den tatsächlichen und den angemessenen Kosten nicht aus eigenen Mitteln aufbringen konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1 § 22 Abs. 1 S. 3 § 22 Abs. 5 S. 1 § 22 Abs. 5 S. 2 ;

Gründe:

I. Zwischen den Beteiligten ist im Beschwerdeverfahren nur noch die darlehensweise Übernahme von Mietschulden durch den Antragsgegner streitig.