I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.03.2010 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob die tatsächlichen Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein jährlicher Selbstbehalt in der Krankenversicherung im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen sind.
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