LSG Bayern - Beschluss vom 22.07.2010
L 7 AS 414/10 B ER
Normen:
SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VAG § 12 Abs. 1c; VVG § 193 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG München, vom 15.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 336/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der tatsächlichen Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 22.07.2010 - Aktenzeichen L 7 AS 414/10 B ER

DRsp Nr. 2010/17472

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der tatsächlichen Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung

Wenn in § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 12 Abs. 1c S. 5 und 6 VAG ein Leistungsanspruch für die konkrete Bedarfssituation im Einzelnen vorgegeben und begrenzt ist, können diese Anspruchsgrenzen nicht durch ein Ausweichen auf einen anderen Anspruch ausgehebelt werden. Es handelt sich dann nicht um einen Einzelfall im Sinn von § 21 Abs. 6 SGB II n.F. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 15.03.2010 wird zurückgewiesen.

II. Die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21 Abs. 6; SGB II § 26 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; VAG § 12 Abs. 1c; VVG § 193 Abs. 6;

Gründe:

I. Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, ob die tatsächlichen Kosten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie ein jährlicher Selbstbehalt in der Krankenversicherung im Rahmen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu übernehmen sind.