BSG - Urteil vom 12.06.2013
B 14 AS 68/12 R
Normen:
SGB X § 63;
Fundstellen:
NJW 2013, 10
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 30.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 1530/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für einen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren

BSG, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen B 14 AS 68/12 R

DRsp Nr. 2013/21349

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für einen Rechtsanwalt im Widerspruchsverfahren

Die Kostenquote für die Erstattung von Kosten des Vorverfahrens ist nach dem Verhältnis von tatsächlichem Erfolg zu dem durch die Erhebung des Widerspruchs angestrebten Erfolg zu bilden.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 30. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu einem Fünftel zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 63;

Gründe:

I

Streitig sind die Kosten eines Vorverfahrens.

Die im Jahr 1968 geborene Klägerin bezieht von dem beklagten Jobcenter Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II). Der Beklagte bewilligte ihr mit Änderungsbescheid vom 27.10.2011 für den Monat Oktober 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 506,79 Euro und für den Monat November 2011 in Höhe von 540 Euro. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom gleichen Tage gewährte er ihr von Dezember 2011 bis Februar 2012 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 281 Euro. Lediglich gegen den letztgenannten Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, der nicht begründet wurde.