I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.09.2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme der Kosten für eine Firmungsfeier der Antragsteller.
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