LSG Bayern - Beschluss vom 13.10.2010
L 11 AS 729/10 B ER
Normen:
SGB II § 21; SGB II § 23;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 20.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1089/10

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für eine Firmungsfeier als unabweisbarer Bedarf

LSG Bayern, Beschluss vom 13.10.2010 - Aktenzeichen L 11 AS 729/10 B ER

DRsp Nr. 2010/22174

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für eine Firmungsfeier als unabweisbarer Bedarf

Bei Kosten für eine Firmungsfeier handelt sich nicht um einen unabweisbaren Bedarf im Sinne von § 23 Abs. 1 SGB II und § 21 Abs. 6 SGB II. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 20.09.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 21; SGB II § 23;

Gründe:

I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Übernahme der Kosten für eine Firmungsfeier der Antragsteller.