LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 13.09.2012
L 12 AS 639/12
Normen:
SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 20 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 365/11

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Jugendbettes

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen L 12 AS 639/12

DRsp Nr. 2012/20639

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Jugendbettes

Der besondere Aufwand für die Anschaffung eines Jugendbettes (100 x 200 cm) im Austausch für ein Gitterbett für Kleinkinder (140 x 70 cm) ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken und nicht von den Leistungen für Erstausstattung umfasst.

Der besondere Aufwand für die Anschaffung eines Jugendbettes (100 x 200 cm) im Austausch für ein Gitterbett für Kleinkinder (140 x 70 cm) ist als kindspezifischer, regelmäßiger Bedarf mit der Regelleistung zu decken und nicht von den Leistungen für Erstausstattung umfasst. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB II § 20 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger begehrt als einmalige Leistung einen Zuschuss für Kosten eines Bettes nebst Lattenrost.