Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Januar 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger begehrt als einmalige Leistung einen Zuschuss für Kosten eines Bettes nebst Lattenrost.
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