I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Oktober 2009 wird aufgehoben und die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum September 2009 bis Januar 2010 vorläufige monatliche Leistungen in Höhe von 500 EUR zu gewähren.
II. Die Antragsgegnerin hat die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
III. Dem Antragsteller wird für beide Rechtszüge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt S., A-Stadt, ohne Ratenzahlung bewilligt.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|