LSG Bayern - Beschluss vom 01.07.2016
L 7 AS 350/16 B ER
Normen:
SGB II § 5 Abs. 3; SGB II § 7 Abs. 4 S. 1; SGG § 130 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG München, vom 17.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 46 AS 1009/16

Anspruch auf Arbeitslosengeld II trotz mangelnder Mitwirkung des Antragstellers im RentenverfahrenHandlungsmöglichkeiten eines JobcentersLeistungsverpflichtung dem Grunde nach im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

LSG Bayern, Beschluss vom 01.07.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 350/16 B ER

DRsp Nr. 2016/15217

Anspruch auf Arbeitslosengeld II trotz mangelnder Mitwirkung des Antragstellers im Rentenverfahren Handlungsmöglichkeiten eines Jobcenters Leistungsverpflichtung "dem Grunde nach" im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

1. Zu den Handlungsmöglichkeiten eines Jobcenters bei Blockierung des eingeleiteten Rentenverfahrens durch einen Leistungsberechtigten. 2. Arbeitslosengeld II kann nicht deswegen abgelehnt werden, weil ein Antragsteller nach Aufforderung, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen, im Rentenverfahren nicht mitwirkt. 3. Der Vorrang einer vorgezogenen Altersrente bzw. der Nachrang von SGB II Leistungen bewirkt weder einen Wegfall der Hilfebedürftigkeit noch einen Leistungsausschluss. 4. Zur Verpflichtung des Leistungsträgers durch einstweilige Anordnung, dem Grunde nach Leistungen zu erbringen.

1. Das Jobcenter kann gegen einen Ablehnungsbescheid oder Versagungsbescheid der Rentenversicherung Rechtsbehelfe einlegen. Gegen eine vollständige Versagung der Altersrente kann er einwenden, dass eine geringere Rente zu gewähren sei, wenn mitwirkungsabhängige ungeklärte Rentenzeiten bestehen und nur eine teilweise Versagung erfolgen dürfe.