LSG Hessen - Urteil vom 24.04.2015
L 9 AS 828/14
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB II § 31 Abs. 6 S. 1; SGB II § 31a Abs. 1 S. 1; SGB II § 31a; SGB II § 31b Abs. 1 S. 1; SGB X § 39; SGB X § 43; SGB X § 45; SGB X § 48 Abs. 1; SGB X § 48; SGG § 99 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 241/12

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Sanktionierung wegen der fehlenden Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag; Notwendigkeit eines gesonderten Aufhebungsbescheides

LSG Hessen, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen L 9 AS 828/14

DRsp Nr. 2015/10277

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Sanktionierung wegen der fehlenden Bewerbung auf einen Vermittlungsvorschlag; Notwendigkeit eines gesonderten Aufhebungsbescheides

1. Der Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Leistungsklage stellt bei unverändertem Klagegrund keine Klageänderung dar, sondern ist als zulässige Erweiterung des Klageantrags im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG anzusehen. 2. Die Notwendigkeit einer auf § 48 SGB X gestützten Aufhebung zur Umsetzung der Sanktion in leistungsrechtlicher Hinsicht ist auch unter systematischen Gesichtspunkten geboten. 3. Insbesondere spricht für die Identität von Leistungs- und Auszahlungsanspruch, dass das SGB II systematisch weder ein vom Auszahlungsanspruch zu unterscheidendes "Stammrecht" noch einen sogenannten Grundlagenbescheid kennt. 4. Die Umdeutung (Konversion) eines fehlerhaften Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt setzt gemäß § 43 SGB X voraus, dass der Verwaltungsakt, in den umgedeutet wird, auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig erlassen werden könnte und die Voraussetzungen für den Erlass dieses Verwaltungsaktes erfüllt sind.