SG Freiburg - Beschluss vom 26.03.2008 S 2 AS 474/08
Normen:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b ; SGB III § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ;
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sanktionen beim Nichtantritt einer angebotenen Trainingsmaßnahme, Nichtanwendung von Sperrzeittatbeständen
SG Freiburg, Beschluss vom 26.03.2008 - Aktenzeichen S 2 AS 474/08
DRsp Nr. 2008/20647
Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Sanktionen beim Nichtantritt einer angebotenen Trainingsmaßnahme, Nichtanwendung von Sperrzeittatbeständen
1. Wird eine Trainingsmaßnahme nicht angetreten, die lediglich schriftsätzlich angeboten wurde, so kann sie nicht nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB II sanktioniert werden, weil keine Vereinbarung im Rahmen eines Eingliederungsvertrages vorliegt. Ebenfall kommt eine Sanktionierung nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II nicht in Betracht, weil der Wortlaut eine zuvor begonnene Maßnahme voraussetzt.2. In Fällen, in denen ein Sanktionstatbestand des § 144SGB III während des Bezugs allein von Arbeitslosengeld II erfüllt wird, ist § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b SGB II nicht anwendbar. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 31 Abs. 4 Nr. 3 Buchst. b ;
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