LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.06.2012
L 7 AS 4111/11
Normen:
SGB X § 24 Abs. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 1; SGB X § 35 Abs. 1 S. 2; SGB X § 42 S. 1; SGB X § 42 S. 2; SGB X § 48 Abs. 1 S. 1; SGB X § 50 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 24.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2414/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; rückwirkende Teilaufhebung der Bewilligung; Erforderlichkeit einer Anhörung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.06.2012 - Aktenzeichen L 7 AS 4111/11

DRsp Nr. 2012/15963

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; rückwirkende Teilaufhebung der Bewilligung; Erforderlichkeit einer Anhörung

1. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X ist die Anhörung vor Aufhebungs- oder Änderungsbescheiden entbehrlich, mit denen Arbeitslosengeld II an geändertes Einkommen angepasst wird; dies gilt auch für eine rückwirkende Anpassung. 2. Die Anhörungspflicht vor Erlass von Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 1 SGB X umfasst lediglich die Tatsache und den Umfang der Aufhebung der Leistungsbewilligung, nicht aber die Aufhebungsvoraussetzungen.

1. Nach § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X ist die Anhörung vor Aufhebungs- oder Änderungsbescheiden entbehrlich, mit denen Arbeitslosengeld II an geändertes Einkommen angepasst wird; dies gilt auch für eine rückwirkende Anpassung. 2. Die Anhörungspflicht vor Erlass von Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 1 SGB X umfasst lediglich die Tatsache und den Umfang der Aufhebung der Leistungsbewilligung, nicht aber die Aufhebungsvoraussetzungen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]